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   OVG Niedersachsen, 22.11.2011 - 13 ME 154/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2476
OVG Niedersachsen, 22.11.2011 - 13 ME 154/11 (https://dejure.org/2011,2476)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.11.2011 - 13 ME 154/11 (https://dejure.org/2011,2476)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. November 2011 - 13 ME 154/11 (https://dejure.org/2011,2476)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Abs. 2 S. 1 TierNebG; VO Nr. 1069/2009/EG
    Vorliegen der Genussuntauglichkeit bei Feststellung von pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten der Schlachtkörper wie Entzündungen und Geschwülsten i.R.e. Geflügelfleischuntersuchung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TierNebG § 12 Abs. 2 S. 1; VO Nr. 1069/2009/EG
    Vorliegen der Genussuntauglichkeit bei Feststellung von pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten der Schlachtkörper wie Entzündungen und Geschwülsten i.R.e. Geflügelfleischuntersuchung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Unterschiedslose Verwendung von "genussuntauglichen" Geflügelschlachtresten für Tierfutter unzulässig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen der Genussuntauglichkeit bei Feststellung von pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten der Schlachtkörper wie Entzündungen und Geschwülsten i.R.e. Geflügelfleischuntersuchung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Untaugliche Geflügelschlachtreste als Tierfutter? - Aussortiertes Mastgeflügel ist wegen Gesundheitsgefahr zu entsorgen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Für den menschlichen Verzehr ungeeignete Geflügelschlachtreste dürfen nicht einfach für Tierfutter verwendet werden - Unterschiedslose Verwendung von "genussuntauglichen" Geflügelschlachtresten für Tierfutter unzulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2012, 45
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 21.05.2003 - 1 CS 03.60

    Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.11.2011 - 13 ME 154/11
    § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO richtet sich nämlich allein an den Beschwerdeführer, nicht an den Beschwerdegegner; daraus ist abzuleiten, dass das Beschwerdegericht im Fall der Darlegung durchgreifender Gründe gegen die erstinstanzliche Entscheidung durch den Antragsgegner auch das erstinstanzlich bislang unberücksichtigte Vorbringen des Antragstellers bezüglich weiterer möglicher Rechtsverletzungen in seine Prüfung einbeziehen muss, um zu einer Entscheidung in der Sache zu gelangen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.03.2006 - 7 ME 159/04 -, juris Rdnr. 29 m. w. N.; Bayer. VGH, Beschl. v. 21.05.2003 - 1 CS 03.60 -, juris Rdnr. 16 unter Hinweis auf eine Analogie zu § 144 Abs. 4 VwGO).
  • OVG Niedersachsen, 28.03.2006 - 7 ME 159/04

    Heranziehung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL); Immissionsschutzrechtlich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.11.2011 - 13 ME 154/11
    § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO richtet sich nämlich allein an den Beschwerdeführer, nicht an den Beschwerdegegner; daraus ist abzuleiten, dass das Beschwerdegericht im Fall der Darlegung durchgreifender Gründe gegen die erstinstanzliche Entscheidung durch den Antragsgegner auch das erstinstanzlich bislang unberücksichtigte Vorbringen des Antragstellers bezüglich weiterer möglicher Rechtsverletzungen in seine Prüfung einbeziehen muss, um zu einer Entscheidung in der Sache zu gelangen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.03.2006 - 7 ME 159/04 -, juris Rdnr. 29 m. w. N.; Bayer. VGH, Beschl. v. 21.05.2003 - 1 CS 03.60 -, juris Rdnr. 16 unter Hinweis auf eine Analogie zu § 144 Abs. 4 VwGO).
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2012 - 13 LA 175/12

    Aufsichtsbehördliches Einschreiten gegenüber einem Geflügelschlachtbetrieb und

    Ein aufsichtsbehördliches Einschreiten gegenüber einem Geflügelschlacht- und -verarbeitungsbetrieb zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben für die Kategorisierung, Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte ist schon dann angezeigt, wenn nach den vorgefunden betrieblichen Abläufen eine Mischung von Material der Kategorien 2 und 3 insgesamt als Material der Kategorie 3 einer weiteren Verwertung zugeführt wird oder werden soll (wie Beschl. d. Senats v. 22.11.2011 - 13 ME 154/11 -, juris).

    Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 30. Juni 2011 - 7 B 645/11 - die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt; der Senat hat diesen Beschluss unter dem 21. November 2011 - 13 ME 154/11 - (veröffentlicht in juris) geändert und den Antrag der Klägerin abgelehnt.

    Der Senat hat demgegenüber bereits in seinem Eilbeschluss vom 21. November 2011 - 13 ME 154/11 - (juris Rdnr. 15) ausgeführt, dass eine wesentliche Änderung des Unionsrecht gerade für die Geflügelschlachtung nicht festgestellt werden kann:.

    In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht der Sache nach auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 21. November 2011 - 13 ME 154/11 - (juris Rdnr. 16-19) Bezug genommen, wonach ein aufsichtsbehördliches Einschreiten schon dann angezeigt ist, wenn nach den vorgefundenen betrieblichen Abläufen eine Mischung von Material der Kategorien 2 und 3 insgesamt als Material der Kategorie 3 einer weiteren Verwertung zugeführt wird oder werden soll:.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2018 - 3 L 5/17

    Einstufung von tierischen Nebenprodukten nach Art. 10 lit. b Ziffer i EGV

    Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Geflügelschlachtung die Durchführung der Fleischuntersuchung (weiterhin) zwingende Voraussetzung für die Einordnung der tierischen Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 nach Art. 10 lit. b Ziffer i VO (EG) 1069/2009 ist (so auch VGH BW, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 9 S 882/12 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2012 - 13 LA 175/12 -, juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 21. November 2011 - 13 ME 154/11 -, juris Rn. 15).

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf die in einem Eilverfahren getroffene Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 21. November 2011, a. a. O.) - ausgeführt hat, dass bei genussuntauglichem Material nur dann keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten bestünden, wenn dies sicher ausgeschlossen werden kann.

    Mit diesen Entscheidungen setzt sich die Klägerin schon nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Beschwerdeentscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 21. November 2011, a. a. O.) in den Blick zu nehmen.

  • VG Regensburg, 17.05.2018 - RN 5 K 16.1732

    Einordnung von bei der Schlachtung von Geflügel anfallendem Blut als tierisches

    Hinsichtlich abgemolkener Kühe und verbrühter Schweine leuchtet dies ein, da etwa die Verbrühung des Schlachtkörpers zu einem wohl ungerechtfertigten Komplettverlust von hohen Fleischmengen führen würde, wenn allein aus diesem Grunde die Zuordnung zu Material der Kategorie 3 ausscheiden würde, während bei Geflügel der Verlust an Fleischmenge bei Aussortierung einzelner Tiere wesentlich geringer ist (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. November 2011 - 13 ME 154/11 -, Rn. 15, juris).

    Immer dann, wenn (bloße) Anzeichen für eine durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheit auftreten, was wohl regelmäßig der Fall sein wird, wenn das Geflügel für genussuntauglich erklärt wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. November 2011 - 13 ME 154/11 -, Rn. 20 f.), ist das tierische Nebenprodukt der Kategorie 2 zuzuordnen, weil es eben dann nicht mehr Material der Kategorie 3 sein kann, aber auch nicht solches der Kategorie 1 ist (vgl. Art. 9 Buchstabe h) der VO (EG) Nr. 1069/2009).

    Das Unionsrecht macht für die Kategorisierung von tierischen Nebenprodukten risikoorientierte zwingende Vorgaben, die das im Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 2 Satz 1 TierNebG enthaltene Ermessen "zusammenschrumpfen" lässt (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. November 2011 - 13 ME 154/11 -, Rn. 24).

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